AGB

1. Allgemeine Geschäftsbedingungen für Kurse

A) Zahlungsvereinbarung

Nach Stattfinden des Kurses erhalten die Teilnehmer*innen einen Belegzettel auf dem sie die Teilnahme am gebuchten Kurs durch ihre Unterschrift bestätigen. Er ist Grundlage für die Abrechnung mit der Krankenkasse der Teilnehmer*innen. Für diese entstehen so für den Kurs bei voller Teilnahme keine privaten Kosten.

Privat versicherte Teilnehmer*innen erhalten eine Rechnung, die sie selbst bei der Krankenkasse einreichen können.

Bei Geburtsvorbereitungskursen trägt teilnehmende Begleitung die Kosten für den Kurs privat. (Geburtsvorbereitung in der Elternschule Sonnenschein am Wochenende: 100€ und Geburtsvorbereitung in der Elternschule Sonnenschein unter der Woche, davon 1h mit Begleitperson: 20€)

Hierüber erhält die Begleitung vor Kursbeginn separat eine Rechnung. Diese Rechnung ist zum Zahlungsziel zu begleichen und sichert damit einen Platz für das Paar. Bleibt die Überweisung zum Zahlungsziel aus, verfällt der Anspruch auf den gebuchten Platz.

Nach Stattfinden des Kurses erhält die Begleitung eine Teilnahmebescheinigung mit der Bestätigung über den Erhalt der Kursgebühr. Diese Bescheinigung kann bei der Krankenkasse der Begleitung vorgelegt werden. Manche Krankenkassen übernehmen eine Partner*innengebühr ganz oder zum Teil. Grundsätzlich sollte sich aber darauf eingestellt werden den Begleitungsanteil privat zu tragen.

Die Hebamme behält ihren Gebührenanspruch auch dann, wenn die Teilnehmerin einzelne Stunden versäumt. Dabei ist es unerheblich, aus welchem Grund die Teilnahme nicht erfolgte. Versäumte Stunden können nicht nachgeholt werden. Während eines laufenden Kurses können die Teilnehmer*innen nicht ausgetauscht werden. Die Hebamme behält ihren Gebührenanspruch unabhängig von der Erstattung durch die private Krankenversicherung und/oder Beihilfestelle. Bei Anmeldung für Kurse mit Partner*in wird auch dann die Partner*innengebühr erhoben, wenn die Begleitperson nicht zum Kurs erscheint oder eine anderweitige Begleitung den Kurs besucht.

B) Kontoverbindung

Die Kontoverbindung wird mit der Rechnung über die Gebühr erhalten. 

C) Teilnehmerzahl

Die Kurse finden nur dann statt, wenn die Mindestteilnehmer*innenzahl gegeben ist.

  • Geburtsvorbereitung in der Elternschule Sonnenschein am WE: mind. 6 Paare
  • Geburtsvorbereitung unter der Woche in der Elternschule Sonnenschein: mind. 8 Teilnehmende
  • Rückbildung mit Kind in der Elternschule Sonnenschein: mind. 8 Teilnehmende
  • Rübi mit Kind in der Familienbande Bochum: mind. 6 Teilnehmende

Sollte der Kurs nicht zustande kommen, erhält die Begleitung die Privatgebühr vollständig zurück gezahlt.

D) Kurszeiten

Die Daten ergeben sich aus der Anmeldung. Änderungen werden rechtzeitig mitgeteilt. 

E) Stornierung/ Rücktritt

Die Anmeldung zum jeweiligen Kurs über das Anmeldeformular ist verbindlich sofern nicht 3 Wochen vor Kursbeginn eine schriftliche Absage vorliegt. 

Sollten die Schwangeren/Mütter/Väter den Kurs bis 3 Wochen vor Kursbeginn schriftlich absagen, sind keine Kosten privat zu entrichten und die Begleitung bei Geburtsvorbereitungskursen erhält den Betrag der Privatzahlung vollumfänglich zurück.

Erfolgt die Abmeldung von Kursen schriftlich nach 3 Wochen vor Kursbeginn, ist die volle Kursgebühr zu entrichten. Nicht wahrgenommene Termine können nicht erstattet bzw. abgerechnet werden, sondern werden vom Teilnehmer selbst getragen. Bei Geburtsvorbereitungen und Rückbildungen gehen Fehlstunden zu Lasten der Teilnehmerin und werden zum 1,3 fachen Kassensatz in Rechnung gestellt. Von der Kursleitung genannte Ersatztermine gelten als verbindlich.

F) Ausfall des Kurses

Die Hebamme ist dazu berechtigt, z.B. im Krankheitsfall, Kurstermine zu verschieben. Kann ein Wochenendtermin nicht stattfinden, so wird ein Ersatztermin mitgeteilt.  

G) Online- Kurse

Den Teilnehmer*innen ist es ausdrücklich untersagt, den Online Kurs per Film oder Ton aufzunehmen.

H) Datenschutz

Die Hebamme verpflichetet sich, alle im Zusammenhang mit der Teilnahme an einem Kurs erhaltenen Informationen und Daten vertraulich zu behandeln und Dritten nicht zugänglich zu machen. Diese Verpflichtung erstreckt sich auch über die Beendigung der Teilnahme am Kurs hinaus.

 

2. Behandlungsvertrag zur Voransicht

Leistungen

Die leistungsempfangende Person nimmt die Hilfe der freiberuflich tätigen Hebamme in Anspruch und bezieht erforderliche Hebammenleistungen. Diese bestehen insbesondere in der Schwangerenvorsorge, der Hilfeleistung bei Schwangerschaftsbeschwerden, der Wochenbettbetreuung und der Beratung während der Stillzeit sowie bei Ernährungsproblemen des Kindes. 

Die Geburtsbetreuung ist nicht Gegenstand dieses Vertrages.

Die Leistungen erfolgen auf Grundlage des Vertrages über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach §134a SGB V, der zwischen den Berufsverbänden der Hebammen und dem GKV-Spitzenverband abgeschlossen wurde. Die Abrechnung der Leistungen mit öffentlich-rechtlichen Kostenträgern, insbesondere den gesetzlichen Krankenkassen, erfolgt direkt diesen gegenüber, sei es durch die Hebamme unmittelbar oder in seltenen Fällen entsprechend §301a Abs. 2 SGB V über eine externe Abrechnungsstelle.

Bei Selbstzahler*innen gilt die Privatgebührenordnung des Bundeslandes der Leistungserbringung. Die Tarife der privaten Krankenversicherungen unterscheiden sich hinsichtlich des Leistungsumfanges und der Höhe der Hebammenhilfe; die Hebamme hat keine Kenntnis über den Inhalt der einzelnen Tarife. Die leistungsempfangende Person ist selbst dafür verantwortlich, die Erstattungsfähigkeit von Leistungen mit ihrer Krankenversicherung zu klären. Selbstzahler*innen sind zur Entrichtung des Entgeltes für die Hebammenleistungen verpflichtet.

Wahlleistungen (Privatrechnung):

Kinesio-Taping: 15,00 € pro Tapeanlage

Eigenanteil (Privatrechnung):

In folgenden Fällen werden die Kosten der leistungsempfangenden Person als Selbstzahler*in privat in Rechnung gestellt:

  • Falls vereinbarte Termine von der leistungsempfangenden Person nicht eingehalten und nicht spätestens 24 Stunden vor dem Termin telefonisch abgesagt werden. Ausnahmen bei kurzfristiger Absage liegen im Ermessen der Hebamme (z. B. Geburt, notfallmäßiger Klinikaufenthalt).
  • Falls keine gültige Mitgliedschaft der genannten Krankenkasse festgestellt werden kann.
  • Falls die Inanspruchnahme der Hebamme die umschriebenen Leistungen des Vertrages über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach §134a SGB V übersteigt.
  • Falls außerordentlich anfallende Wegegelder nicht von der Krankenkasse übernommen werden.
  • Falls eine Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts die Hebammenleistungen schuldet (z. B. Heilfürsorgeberechtigte) und die in Anspruch genommenen Leistungen nicht abgedeckt sind (Kostenübernahmeerklärung).
  • Falls Leistungen bei mehreren Hebammen in Anspruch genommen werden oder wurden und dadurch die erstattungsfähigen Kontingente überschritten werden.

Privatrechnung

Private Rechnungen der Hebamme an die leistungsempfangende Person/ Selbstzahler*in sind innerhalb der vereinbarten Frist von 14 Tagen zu bezahlen, unabhängig von der Erstattungsdauer durch die Versicherung oder die Beihilfestelle (§286 Abs. 3 BGB). Das gilt auch für private Rechnungen im Rahmen der Wahlleistungen oder des Eigenanteils. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen gemäß §288 BGB sowie Mahngebühren in Höhe von pauschal 5,00 € berechnet.

Haftung

Die Hebamme haftet für Leistungen der Hebammenhilfe im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen. Für ihre Tätigkeit im Rahmen dieses Vertrages besteht eine Berufshaftpflichtversicherung mit einer angemessenen Deckungssumme. Sofern Ärzt*innen oder weitere Hebammen (Vertretung) hinzugezogen werden, entsteht zu diesen ein selbständiges Vertragsverhältnis; die Hebamme haftet nicht für deren (veranlasste) Leistungen. Bei Unterlassen einer empfohlenen ärztlichen Konsultation oder von der Hebamme empfohlenen Maßnahmen übernimmt die Hebamme keine Verantwortung für hierdurch entstandene Schäden.

Die Hebamme befindet sich als einzelne freiberufliche Hebamme in einer Praxisgemeinschaft. Im Falle einer Vertretung durch eine andere Hebamme, haftet diese selbst für ihre Betreuung. 

Schweigepflichtentbindung

Im Falle der Hinzuziehung eines Arztes * einer Ärztin oder einer Klinikeinweisung stellt die Hebamme der weiter betreuenden Stelle Befunde und Daten zur Verfügung, die für die Mit- oder Weiterbehandlung von Mutter und Kind erforderlich sind. Mit dem Abschluss dieses Vertrages erklärt sich die leistungsempfangende Person mit der Verwendung ihrer Daten zu diesen Zwecken einverstanden. Der Weitergabe aller medizinischen Befunde und Daten in Zeiten von Vertretungen an die vertretende Hebamme stimmt sie ausdrücklich zu.

Außerdem dürfen im Vertretungsfall die entsprechenden Daten an die Hebammen der Praxisgemeinschaft Familienbande Bochum weitergegeben werden.

Rechtsverhältnis

Die Rechtsbeziehungen zwischen der Hebamme und der leistungsempfangenden Person sind privatrechtlicher Natur.

Kündigung

Der Vertrag kann jederzeit von beiden Seiten ohne Angabe von Gründen gekündigt werden. Die Kündigung bedarf der Schriftform. Alle bis dahin angefallenen Leistungen werden von der Hebamme abgerechnet.

Bei einer Veränderung des Wohnsitzes über das Einzugsgebiet der Hebamme hinaus ist ein Fortführen der Betreuung nicht mehr gewährleistet.

Sonstige Regelungen

Sind einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Regelungen des Vertrages. Die unwirksamen Bestimmungen sollen ersetzt werden durch eine solche Regelung, die der unwirksamen am nächsten kommt.

Informationen zur Hebammenbetreuung

Leistungsumfang (der von der gesetzlichen Krankenkasse i.d.R. übernommen wird):

  • 1x Vorgespräch/Basisdatenerhebung
  •  12x telefonische Beratungen in der Schwangerschaft
  • Schwangerschaftsvorsorge nach Mutterschaftsrichtlinien (im Wechsel mit den Frauenärzt*innen)
  •  Hilfeleistungen bei Beschwerden in der Schwangerschaft (nach Bedarf)
  •  20 Kontakte (persönlich oder telefonisch) innerhalb der ersten 10 Tage nach der Geburt, d. h. max. 2 pro Tag (Dauer etwa 30 Minuten)
  •  16 Kontakte (persönlich oder telefonisch) ab dem 11. Tag bis 12 Wochen nach der Geburt
  •  Die Kontakte nach der Geburt können selbstverständlich auch bei Fehlgeburten in Anspruch genommen werden
  •  8 Hilfeleistungen bei Still- und Ernährungsproblem des Säuglings nach Ablauf von 12 Wochen nach der Geburt bis zum Ende des 9. Monats nach der Geburt

Wahlleistungen (die nach vorheriger Anamnese/ Diagnostik in Anspruch genommen werden können) Kinesio-Taping kann bei muskulären Verspannungen, zur Unterstützung von Gelenken und zur Anregung des Lymph- oder Milchflusses angewendet werden. Kontraindikationen sind z. B. aktive Neurodermitis, Hauterkrankungen, Gerinnungsstörungen (Krampfadern) oder Gestose. Es erfolgt keine Tape-Anlage auf frischen Hautverletzungen. In seltenen Fällen können Rötungen, Jucken und Spannungsblasen auftreten.

Wünsche und Informationen der Hebamme an die leistungsempfangende Person:

  • Änderungen über Personendaten, Versicherungsstatus oder Wohnsitz bitte direkt mitteilen
  • Bei Infekten oder parasitären Befall vor dem Besuch informieren
  • Bei Auftreten von Zeichen einer möglichen Covid-19-Infektion (auch bei im Haushalt lebenden Personen) sowie Kontakt zu Covid-19-Erkrankten oder Verdachtspersonen direkt informieren
  • Nach der Geburt des Kindes bitte so früh wie möglich informieren, um den ersten Wochenbettbesuch planen zu können. Ein kurzfristiger Besuch ist sonst ggf. nicht möglich.
  • Bei Wunsch auf ambulante Geburt muss dies spätestens 3 Wochen vor Termin vereinbart werden.
  • Die vereinbarte Uhrzeit des Besuchs kann um +/- 30 Minuten variieren, in diesem Zeitfenster bitte zuhause sein. Bei größeren Zeitabweichungen meldet sich die Hebamme. Berufsbedingt kann es gelegentlich zu unplanmäßigen Einsätzen kommen, Termine können ggf. kurzfristig nicht wahrgenommen werden.
  • Die Hebamme wird zeitweise von Studierenden der Hebammenkunde/Hebammenwissenschaft begleitet, die nach Einverständnis der Leistungsempfängerin und unter Aufsicht der Hebamme Tätigkeiten ausführt.
  • Das Versenden von Bildern per SMS/MMS oder Mail ist nicht gestattet.

Erreichbarkeit und Vertretung der Hebamme

  •  Erreichbar von Montag bis Freitag: 10 bis 18 Uhr
  •  Bei unbeantworteten Anrufen bitte eine Nachricht (Mailbox/SMS) mit Angabe des Grundes hinterlassen.
  • Erreichbarkeit am Wochenende und an Feiertagen wird individuell besprochen, Hausbesuche sind in dringenden Fällen und nach Absprache im Frühwochenbett möglich.
  •  Bei Krankheit, längerem Ausfall, Urlaub oder Fortbildungen kann nicht immer eine Vertretung gewährleistet werden. Urlaubszeiten werden möglichst im Vorhinein besprochen.
  • In dringenden Fällen, bei akuten Beschwerden und Nicht-Erreichen der Hebamme bitte an betreuende Kinder-/Frauenärzt*innen, das nächste Krankenhaus oder den Notruf wenden.

Datenschutzerklärung

Art und Zweck der verarbeiteten Daten

Im Rahmen der Hebammentätigkeit werden personenbezogene Daten der leistungsempfangenden Person wie auch der (geborenen/ungeborenen) Kinder von der Hebamme als verantwortliche Stelle erhoben, verarbeitet und genutzt. Neben Angaben zu Person und sozialem Status (Name, Adresse, Kostenträger usw.) gehören hierzu insbesondere die für die Behandlung notwendigen medizinischen Befunde. Ein Umgang mit diesen Daten erfolgt lediglich, soweit dies für die Erbringung, Abrechnung, Dokumentation und Archivierung gemäß der Hebammenberufsordnung oder Sicherung der Qualität der Hilfeleistung der Hebamme erforderlich ist. Die Hebamme erfüllt die Voraussetzungen für die Verarbeitung von Gesundheitsdaten entsprechend des Art. 9 Abs. 3 DSGVO. Die Hebamme nutzt für die Dokumentation, Abrechnung und Archivierung u. a. die Software Hebamio.

Weitergabe der Daten

Die Daten werden nur an Dritte übermittelt, wenn die Leistungsempfängerin einwilligt oder eine gesetzliche Grundlage hierfür besteht, was in folgenden Konstellationen regelmäßig der Fall ist: 

  • Die Hebamme unterliegt auch gegenüber anderen an der Behandlung beteiligten Personen der Schweigepflicht. Die medizinisch erforderlichen Daten wird die Hebamme jedoch mit diesen Personen austauschen, sofern die Leistungsempfängerin hiermit einverstanden ist oder eine Notsituation dies rechtfertigt, insbesondere wenn die Leistungsempfängerin nicht ansprechbar und weitere Hilfe dringlich ist.
  • Die Abrechnung mit öffentlich-rechtlichen Kostenträgern erfolgt direkt diesen gegenüber, sei es durch die Hebamme unmittelbar oder entsprechend §301a Abs. 2 SGB V über eine externe Abrechnungsstelle.
  • Bei Privatversicherten, im Rahmen des Eigenanteils oder der Wahlleistungen erfolgt die Abrechnung direkt gegenüber der Leistungsempfängerin, sei es durch die Hebamme unmittelbar oder mit separat zu erklärender Einwilligung über eine externe Abrechnungsstelle.
  • Sofern Probenentnahmen (z.B. Blut) vorgenommen werden, beauftragt die Hebamme im Namen der Leistungsempfängerin ein medizinisches Labor bzw. Laborärzt*innen mit der Untersuchung der Proben.

Dauer der Speicherung der Daten

  • Die Daten werden zunächst so lange gespeichert, bis die Betreuung abgeschlossen und abgerechnet ist. Nach der Rechnungsstellung entstehen gesetzliche Aufbewahrungspflichten aus dem Steuerrecht (§14b UStG). Danach müssen entsprechende Nachweise zehn Jahre aufbewahrt werden. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres. Nach §630f Abs. 3 BGB besteht eine Aufbewahrungspflicht für die Dokumentation der Hebammenversorgung von zehn Jahren. Gleiches ergibt sich regelmäßig auch aus der gültigen Hebammenberufsordnung, sofern dort nicht längere Fristen vorgesehen sind. Im Hinblick auf §199 Abs. 2 BGB ist die Hebamme berechtigt, die Dokumentation bis zu 30 Jahre aufzubewahren.

Recht auf Auskunft, Berichtigung, Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung, und Widerspruchsrecht gegen die Verarbeitung

  • Sofern die jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, besteht auf der Seite der Leistungsempfängerin ein Recht auf Auskunft (Art. 15 DSGVO), Berichtigung (Art. 16 DSGVO), Löschung (Art. 17 DSGVO) oder Einschränkung der Verarbeitung ihrer Daten (Art. 18 DSGVO). Darüber hinaus hat sie ggf. ein Widerspruchsrecht gegen diese Verarbeitung (Art. 21. DSGVO).

Beschwerderecht und Aufsichtsbehörde

  • Die leistungsempfangende Person hat gemäß Art. 77 DSGVO die Möglichkeit, Beschwerde bei der zuständigen Landesdatenschutzbehörde zu erheben. In diesem Falle ist dies die zuständige Aufsichtsbehörde: Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit NRW.

Die leistungsempfangende Person bestätigt die Richtigkeit der getätigten Angaben. Mit dem Inhalt dieses Vertrages und den Informationen zur Hebammenbetreuung ist sie einverstanden. Die Datenschutzerklärung hat sie zur Kenntnis genommen. Eine Ausführung des Vertrages hat sie erhalten.